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Die Krankenkassen übernehmen Leistungen gem. §37(1), (2) SGB V: Um einen Krankenhausaufenhalt zu verkürzen oder gar zu vermeiden, werden die Kosten für Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentengabe und hauswirtschaftliche Versorgung von den Krankenkassen übernommen. |
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Die Pflegekassen übernehmen Leistungen gem. §89 SGB XI: Durch den "Medizinischen Dienst der Krankenversicherung", kurz (MDK) , wird nachdem ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wurde die Pflegebedürftigkeit eingeschätzt und eine Pflegestufe vergeben. Bis dahin entstandene Kosten werden rückwirkend übernommen. |
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Privat: Leistungen, die nicht durch die bisher angeführten Kostenträger oder andere (z. B. Sozialamt) übernommen werden, müssen durch Eigenmittel der zu versorgenden Personen finanziert werden. |
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Wir helfen Ihnen selbstverständlich bei der Beantragung sämtlicher Leistungen. |
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