Die Krankenkassen übernehmen Leistungen gem. §37(1), (2) SGB V: Um einen Krankenhausaufenhalt zu verkürzen oder gar zu vermeiden, werden die Kosten für Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentengabe und hauswirtschaftliche Versorgung von den Krankenkassen übernommen.
   
  Die Pflegekassen übernehmen Leistungen gem. §89 SGB XI: Durch den "Medizinischen Dienst der Krankenversicherung", kurz (MDK) , wird nachdem ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wurde die Pflegebedürftigkeit eingeschätzt und eine Pflegestufe vergeben. Bis dahin entstandene Kosten werden rückwirkend übernommen.
   
  Privat: Leistungen, die nicht durch die bisher angeführten Kostenträger oder andere (z. B. Sozialamt) übernommen werden, müssen durch Eigenmittel der zu versorgenden Personen finanziert werden.
   
  Wir helfen Ihnen selbstverständlich bei der Beantragung sämtlicher Leistungen.
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